Bildrechte, Nutzungsrechte, Urheberrechte beim Lightpainting?

Wer hat welche Bildrechte beim Lightpainting, wenn mehrere Personen beteiligt sind? Beim Lightpainting verlässt der Fotograf die Rolle hinter der Kamera, denn er malt mit Licht vor der Kamera. Das ist der eigentliche gestalterische Part. D.h. hier ist oft Teamwork angesagt. Stellt aber damit die klassischen Fotorechtregelungen in Frage. Oder etwa nicht?

Diese und ähnliche Fragen stellte ich mir, als auch einige aus der Community. Ich bin sehr froh, dass ich einen richtigen Stargast zu mir in den Blog via Video bekommen konnte: Christian Solmecke, den Du vielleicht bereits aus diversen Auftritten im Fernsehen kennst:

Video zum Thema Bildrechte beim Lightpainting

 

Vertragsvorlage

Zum Ausdrucken für die Kameratasche. Alle Felder sind leicht handschriftlich vor Ort auszufüllen. Zum Regeln der Bildrechte beim Lightpainting vor Ort.
Vertragsvorlage als Vereinbarung-über-die-Einräumung-von-Nutzungsrechten (PDF)

Fragen an Christian Solmecke, Thema Bildrechte beim Lightpainting

Hier das Videointerview nochmals in Kurzform schriftlich zum Nachlesen:

Urheberrecht am Bild in kleinen Teams

Das ist bei mir selbst der häufigste Fall. Man zieht zu zweit oder in einer sehr kleinen Gruppe los und hilft sich gegenseitig bei den Lightpaintings.

Wer hat das Urheberrecht am Bild? Der „Fotograf“, der nur auf Anweisung auslöst oder der Lightpainter vor der Kamera?

„Firesnake“, Urheber: Bernhard Rauscher (Lumenman)

Beispiel: Bild „Firesnake“: Ein Freund löste die Kamera auf Kommando aus und deckte das Objektiv in Umbauphasen mit einem Hut ab, ich selbst war vor der Kamera und habe das Lightpainting gemalt.

Die Frage lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten, weil es im Fotorecht Sonderregeln zum normalen Urheberrecht gibt.

Zunächst zum klassischen Urheberrecht: Nicht jede mitwirkende Person hat ein eigenes Urheberrecht an dem Werk. Es gibt hier aber die Miturheberschaft, § 8 Urhebergesetz (UrhG):

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

Es ist demnach erforderlich, dass die Fotografie gemeinsam geschaffen wurde und jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt. Hierbei kommt es also darauf an, ob die einzelnen Beiträge schöpferisch waren. (s.u.)

Nicht Miturheber wird, wer lediglich die ihm übertragenen Hilfsaufgaben ausführt und ohne Gestaltungsspielraum handelt. Hat z.B. der Lightpainter alles selbst geplant – wenn alle wesentlichen Aufnahmebedingungen, insbesondere Motiv, Entfernung und Blickwinkel der Fotografie im Einzelnen von ihm vorab und abschließend festgelegt wurden – ist das Motiv nur auf ihn zurückzuführen, so hat der Fotograf, der nur den Knopf drückt, kein Urheberrecht an dem Bild. Er ist nicht Miturheber des Lichtbildwerkes, sondern nur dessen Gehilfe.

Aber: Neben dem Urheberrecht gibt es im Fotorecht noch die sog. ergänzenden Leistungsschutzrechte der Lichtbilder. Lichtbildner haben ähnliche Rechte wie ein Urheber. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassenden Schutz. Für den Schutz der einfachen Lichtbilder kommt es weder auf die Schöpfungshöhe noch auf handwerkliches Können an; lediglich ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und an Gestaltungsspielraum wird gefordert.

Zwar hatte der Fotograf in diesem Beispiel keinen Gestaltungsspielraum, wenn er wirklich nur den Knopf gedrückt hat, der Künstler aber vorher auf einem Stativ den Bildausschnitt, die Einstellung der Kamera gewählt hat und der Fotograf absolut keine eigenschöpferische Leistung erbracht hat. Allerdings ist es schwer, das zu beweisen. Hinzu kommt, dass die Juristen davon ausgehen, dass das Bedienen des Auslösers ein großes Indiz dafür ist, dass man auch irgendwie an der Aufnahme mitgewirkt hat. Betätigt der Fotograf nicht selbst den Auslöser, so könnte sonst vielleicht Streit darüber geben, wer der Lichtbildner ist.

Bin ich rechtlich auf der sichereren Seite, wenn ich selbst via Funkauslöser auslöse?

Ja, dann gibt es keine Zweifel mehr darüber, wer „Herr der Aufnahme war“.

Wie kann ich diese Situation vertraglich vorab klären? Wie kann ich Bildrechte beim Lightpainting regeln?

Man kann schriftlich festhalten, wie die Aufnahmebedingungen waren und dass die Aufnahme des Fotografen nur darin bestand, den Knopf zu drücken. Ein solches Schriftstück kann als Beweis in einem späteren Rechtsstreit helfen, wenn die Aufnahmebedingungen streitig sind.

Außerdem kann man regeln, dass für den Fall, dass hier doch Rechte als Lichtbildner bestehen, die Verwertungsrechte vollumfänglich und exklusiv an den Auftraggeber abgetreten werden. So wird das regelmäßig in Arbeitsverhältnissen geregelt.

Was aber nicht geht, ist die die Urheberpersönlichkeitsrechte abzuerkennen. Dazu zählen insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung nach § 13 UrhG. Damit ist das Lichtbild grundsätzlich in einer Art und Weise zu bezeichnen, dass es – neben dem Künstler – auch dem jeweiligen Fotografen zugeordnet werden kann.

Recht am Bild in großen Teams

Lightpainting Unterwasser Bildrechte

„Slipping Without Falling“, Urheber: Bernhard Rauscher (Lumenman)

Beispiel: Bild „Slipping Without Falling“: Unterwasser, es waren mehrere Leute zur Umsetzung nötig: Lightpainting / Kamera / Konzeption / Bau von Lichttools.

Was passiert, wenn mehrere Leute zusammen arbeiten vor der Kamera? Wer hat welche Rechte?

Jeder der Abgebildeten hat ein eigenes Recht am Bild, muss also der Veröffentlichung zustimmen.

Was die Urheberrechte anbelangt, so kommt es auf den Einzelfall, den Umfang und die Qualität der schöpferischen Mitwirkung an.

Gibt es ein gemeinsames Urheberrecht?

Ja, das Miturheberrecht. Damit dies für alle entsteht, müssen aber, wie bereits erwähnt, die einzelnen Beiträge schöpferisch gewesen sein.

Fall 1: Alle sind gleichberechtigt an der Kreation beteiligt.

In diesem Fall haben alle ein Miturheberrecht an dem Werk.

Fall 2: Eine Person führt Regie und alle arbeiten auf Anweisung. Spielt die Schöpfungshöhe am Gesamtwerk eine Rolle (z.B. wenn einer nur im Hintergrund auf Anweisung etwas ausleuchtet)?

Hier ist wie bereits oben erwähnt eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen einer Miturheberschaft und der bloßen Gehilfentätigkeit. Jeder einzelne der Miturheber muss einen eigenen schöpferischen Beitrag leisten, auch wenn dieser im Nachhinein nicht mehr genau bestimmbar ist. Hier kommt es in der Tat auf die Schöpfungshöhe des Beitrags an, nicht hingegen auf die quantitative Menge der Mitwirkung. Auch ein geringer schöpferischer Beitrag kann bereits die Miturheberschaft begründen.

Beschränkt sich die Tätigkeit hingegen nur auf die exakte Befolgung von Anweisungen ohne eigenen Gestaltungsspielraum, so wird man von einer Gehilfentätigkeit ohne Rechte ausgehen.

Im Fall der Gruppentrennung

Wer hat welche Rechte, wenn sich die Gruppe auflöst?

Ganz automatisch entsteht zwischen den Miturhebern entsteht nach § 8 Abs. 2 eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Urheber können das Werk nur gemeinsam verwerten und veröffentlichen. Dies bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung aller Miturheber. Die Zustimmung aber nach Abs. 2 Satz 2 aber nicht wider Treu und Glauben verweigert werden, so dass insoweit eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Die Gruppe kann sich auch nicht einfach auflösen, weil das Urheberpersönlichkeitsrecht unübertragbar ist. Auch die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft sind deshalb nicht übertragbar. Möglich ist nur ein Verzicht auf den Anteil an den Verwertungsrechten, wodurch der Anteil den anderen Miturhebern zuwächst.

Die Art und Weise der Verteilung der Erträge können die Urheber vereinbaren. Ansonsten ist nach § 8 Abs. 3 der Umfang der Mitwirkung maßgeblich. Dabei ist auf den Gesamtumfang der Mitarbeit abzustellen, wobei der Umfang der einzelnen Beiträge sowie notwendige Vorarbeiten zu berücksichtigen sind. Im Zweifel stehen den Urhebern gleiche Anteile zu, § 742 BGB.

Jeder Miturheber kann die Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 selbständig verfolgen. Jeder Miturheber kann daher Unterlassungsansprüche selbständig geltend machen. Dies gilt auch bei Rechtsverletzungen durch einen Miturheber. Bei Leistungsansprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen, muss er aber Leistung an alle verlangen. Die Befugnisse sind nicht auf Dritte übertragbar.

Darf jeder Beteiligte aus Fall 1 das Bild dann für sich weiter verwenden?

Nein, hier müssen alle einverstanden sein, s.o.

Generell: Wie kann man das vertraglich sauber regeln? Z.B. das Urheberrecht für alle vergeben.

Ja, es ist durchaus möglich, hier eine vertragliche Regelung der Nutzungsrechte zu treffen und im Arbeitsleben wird das auch immer so gehandhabt.

Recht am Bild in Publikumsaktionen

Bildrechte beim Lightpainting Publikumsaktion

Muc ist bunt, Urheber: Ulrich Tausend (1000 lights)

Beispiel: Bild „MUC ist bunt“: Aktion mit vorhandenem Publikum, Konzeption und Regie macht der Fotograf, alle Beteiligten malen spontan mit Handys oder Taschenlampen mit. Hier ein Bild von meinem Partner bei A Light To Remember: Ulrich Tausend (1000 lights).

Wer hat das Urheberrecht am Bild?

Wenn die Mal-Bewegungen der Personen eine eigene schöpferische Leistung darstellen, dann ist bereits dieser kleine Beitrag genug, um ein Miturheberrecht an dem fertigen Werk zu begründen. Hier muss man letztlich auf den Einzelfall abstellen und schauen, ob die einzelne Mal-Bewegung die Anforderungen des Urheberrechts an die Schöpfungshöhe erfüllt. Wer hier etwa einen Gegenstand „malt“, schafft ein Werk. Wer nur „wild rumfuchtelt“, der hat nur eine mechanische Handbewegung ausgeführt und kein Werk geschaffen. Und wer sich nur an die genaue Vorgabe der Künstler gehalten hat und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind die Teilnehmenden auch keine Miturheber.

Zählt hier der Vergleich mit einem Foto eines Publikums, das nicht schöpferisch tätig ist?

Ist das Publikum nicht schöpferisch tätig, so erübrigt sich die Frage des Urheberrechts und es kommt nur auf das Recht am Bild an.

Kann oder muss sich der Fotograf absichern? Z.B. mit einer Ansage oder einem schriftlichen Aushang vor der Aktion?

Auch hier kann man regeln, dass die Verwertungsrechte der Miturheber an den Auftraggeber abgetreten werden.

Faktisch ist es möglich, sich eine Einwilligung durch konkludentes Handeln einzuholen – also indem man das Publikum auf den Rechteverzicht aufmerksam macht, sollten sie bei der Aktion mitmachen. Indem sie sich trotzdem beteiligen, willigen sie durch ihr Handeln in diese Regelung ein.

Allerdings ist man natürlich immer auf der sicheren Seite, wenn man das dokumentiert – z.B., indem man eine Liste rumgehen lässt, die jeder unterschreibt. Das ist eh zu empfehlen, um später die Möglichkeit zu haben, die am Werk beteiligten Personen namentlich zu nennen, falls sie das wünschen.

Workshop

Wie sind Bilder aus einem Workshop rechtlich zu sehen? Oft „performed“ hier der Workshopleiter ein Lightpainting und alle fotografieren mit.

Die Fotografierenden haben dann den ergänzenden Leistungsschutz als Lichtbildner, § 72 UrhG.

Kann der Workshopleiter die Urheberrechte vorab klären und ggf. für sich beanspruchen?

Wie gesagt, die wirtschaftlichen Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Veröffentlichung, etc.) kann sich der Leiter abtreten lassen, nicht aber die Urheberpersönlichkeitsrechte. Die haben auch Lichtbildner.

Oder wäre zur Einschränkung das Nutzungsrecht zu beschränken?

Wie gesagt, das Nutzungsrecht kann sogar vollständig übertragen werden, sodass die Teilnehmer nicht mehr das Recht haben, die Bilder zu verwerten.

International

Gilt alles Gesagte auch international?

Es gilt zumindest eingeschränkt EU-weit, da das Urheberrecht inzwischen großteils auf Europäischen Richtlinien beruht, die in deutsches Recht umgewandelt wurden. Allerdings ist es bei Richtlinien so, dass immer noch jeder EU-Staat im Rahmen der Vorgaben seine eigenen Normen schreibt und hierbei z.T. Gestaltungsspielraum hat. Zudem hat jeder Staat – solange es kein Urteil des EuGH gibt – seine eigene Rechtsprechung. Und Gerichte können selbst einheitliche Normen unterschiedlich auslegen.

Weltweit gilt das Gesagte nicht. Insbesondere im amerikanischen Raum gilt ein anderes Recht, das Copyright. Dieses legt einen stärkeren Fokus auf die Verwertungsrechte und schützt nicht so sehr das Urheberpersönlichkeitsrecht wie die europäischen Regelungen. Und im Gegensatz zum Urheberrecht in Deutschland musste das Copyright bis 1989 in den USA explizit angemeldet werden.

Im Zweifel sollte man sich für jedes Land einzeln erkundigen, was gilt.

Ist ein Sachverhalt grenzüberschreitend, so gibt es das sog. Kollisionsrecht. Das sind Regelungen, die entscheiden, welches Recht anwendbar sein soll.

 

Vielen Dank für das Interview!!!
Dein Bernhard (Lumenman)

 

Links zu Christian Solmecke

WBS / Christian Solmeckes Youtube Kanal: https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS
Die Kanzlei WBS (Wilde Beuger Solmecke) in Köln
Blogartikel von der Kanzlei WBS zu diesem Interview